Art. 573 ZGB

1 Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt.
2 Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Überschuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anfechtung einer den Nachlass betreffenden Rentenverfügung durch einen ausschlagenden Erben
    · 15.12.2009 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Vermögensverzicht zu Lebzeiten des verstorbenen Ehegatten
    · 30.10.2013 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 67_III_177
    18.12.1941 · 3 Zitierungen
  4. 4
    Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung
    · 19.11.2004 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 52 AHVG, Art. 573 Abs. 1 ZGB, Art. 207 SchKG. - Eine Schadenersatzforderung gemäss Art. 52 AHVG geht auf die Erben über, welche die Erbschaft angenommen haben
    · 27.04.1993 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Haftung des die Erbschaft ausschlagenden Erben; Klage gemäss Art. 579 ZGB. 1. Der Entscheid eines kantonalen Gerichts, die Klage abzuweisen, weil der Kläger nicht aktivlegitimiert sei, kann von diesem ungeachtet der Nat…
    · 21.06.1990 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 28.08.2019 · 2 Zitierungen
  • 28.08.2019 · 2 Zitierungen
  • 28.08.2019 · 2 Zitierungen

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