Art. 573 ZGB
1 Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt.
2 Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Überschuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anfechtung einer den Nachlass betreffenden Rentenverfügung durch einen ausschlagenden Erben8 Zitierungen
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2Vermögensverzicht zu Lebzeiten des verstorbenen Ehegatten3 Zitierungen
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3BGE 67_III_1773 Zitierungen18.12.1941 · 3 Zitierungen
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4Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung2 Zitierungen
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5Art. 52 AHVG, Art. 573 Abs. 1 ZGB, Art. 207 SchKG. - Eine Schadenersatzforderung gemäss Art. 52 AHVG geht auf die Erben über, welche die Erbschaft angenommen haben2 Zitierungen
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6Haftung des die Erbschaft ausschlagenden Erben; Klage gemäss Art. 579 ZGB. 1. Der Entscheid eines kantonalen Gerichts, die Klage abzuweisen, weil der Kläger nicht aktivlegitimiert sei, kann von diesem ungeachtet der Nat…2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen28.08.2019 · 2 Zitierungen
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2 Zitierungen28.08.2019 · 2 Zitierungen
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2 Zitierungen28.08.2019 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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