Erwägungen
Die Gesellschaft M. SA wurde am 30. Mai 1988 für insolvent erklärt. Die Ausgleichskasse des Schweizerischen Verbands der Cafetiers, Restaurateurs und Hoteliers (nachfolgend: die Kasse) meldete im Konkurs eine Forderung von 272'219 Franken 75 Rappen an, die sich aus AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen der Gesellschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 1987 bis 31. Mai 1988 zusammensetzte. Diese Forderung wurde vom Konkursamt in Höhe von 259'559 Franken 50 Rappen anerkannt.
Da die Kasse ihre Forderung nicht vollständig durchsetzen konnte, teilte sie G. N., der Vizepräsident des Verwaltungsrats der M. SA gewesen war, mit, dass sie ihn für einen Schaden von 199'099 Franken 90 Rappen im Konkurs verantwortlich mache (Entscheidung vom 3. Januar 1989). Da G. N. Einspruch erhob, reichte die Kasse Klage beim Kantonalen Versicherungsgericht Wallis ein.
Nach dem Tod von G. N. am 6. Juni 1990 und der Ausschlagung der Erbschaft durch seine Erben wurde dessen Nachlass für insolvent erklärt. Das Kantonsgericht fällte daraufhin sein Urteil zwischen der Kasse und der Konkursmasse des ausgeschlagenen Nachlasses von G. N.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Auffassung, dass der Schadenersatzanspruch gemäß Art. 52 AHVG auf die Erben übergeht, die die Erbschaft angenommen haben, und dass im Falle der Ausschlagung und Liquidation durch das Konkursamt dieser Anspruch in die Konkursmasse einzubringen ist.
Das Eidgenössische Gericht stellt fest, dass das kantonale Gericht das rechtliche Gehör der…