Erwägungen
Der 1959 geborene K. erlitt im Mai 1989 und März 1995 Berufsunfälle mit Beteiligung des rechten Kniegelenks. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) richtete Taggelder aus. Im April 2001 meldete sich K. bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Rentenbezug an. Nach seinem Tod im Januar 2005 schlugen sämtliche Erben, darunter seine Tochter S., die Erbschaft aus. Das Konkursamt liquidierte den Nachlass.
Die IV-Stelle stellte mit Verfügungen vom 27. Februar 2006 fest, dass K. für die Zeit vom 1. April 2000 bis 31. März 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente sowie auf zwei Kinderrenten für seine beiden Töchter gehabt habe. Die Rentenbetreffnisse von insgesamt Fr. 97'612.- zahlte die Ausgleichskasse Basel-Stadt an das Konkursamt, welches eine Nachverteilung vornahm.
K.s Mutter N. liess gegen die Verfügungen vom 27. Februar 2006 Einsprache erheben, welche die IV-Stelle abwies. N. und S. führten gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Ziel, die Verfügungen aufheben und höhere Rentenleistungen zusprechen zu lassen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass ausschlagende Erben kein eigenes Recht haben, eine dem Erbschaftsamt eröffnete Rentenverfügung anzufechten und höhere Leistungen zu erstreiten. Die Rechte der Gläubiger des Erblassers gehen der Berechtigung der ausschlagenden Erben zur Geltendmachung von umstrittenen Rechtsansprüchen vor.
Gemäss Bundesgericht kann Art. 573 Abs. 2 ZGB…