Art. 18 BVG

Voraussetzungen

Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht nur, wenn der Verstorbene:
  1. a. im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war; oder b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder c. als Minderjähriger invalid (Art. 8 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder d. von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Behandlung der Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen im Erbfall
    · 24.04.2003 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Eintritt des Vorsorgefalles "Tod"
    · 06.11.2007 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 14.09.1994 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Anfechtung einer den Nachlass betreffenden Rentenverfügung durch einen ausschlagenden Erben
    · 15.12.2009 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 50, 67 und 68 BVG: Kollektivversicherungsvertrag mit einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge
    · 31.05.1989 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 06.11.2007 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  • Hinterlassenenleistungen
    VSKLA.2016.8
    · 15.07.2016 · 1 Zitierungen
  • Berufliche Vorsorge
    · 22.05.2013 · 1 Zitierungen

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