Sachverhalt
Francisco [R.] hat bei der Vorsorgestiftung VSAO die Auszahlung einer Witwenrente nach dem Tod seiner Ehefrau Lucie [R.], die bei dieser Einrichtung versichert war, beantragt. Die Stiftung hat diesen Antrag abgelehnt, da weder das BVG noch die Stiftungsreglemente eine solche Rente vorsehen. Francisco [R.] hat daraufhin das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich angerufen, das seinen Antrag abgewiesen hat. Francisco [R.] hat dann Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass im Rahmen der beruflichen Vorsorge, die von einer privaten Vorsorgeeinrichtung verwaltet wird, kein Anspruch auf eine Witwenrente besteht, wenn diese nicht in den Reglementen oder im Vorsorgevertrag vorgesehen ist. Obwohl Art. 4 Abs. 2 BV den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau verankert, kann diese Bestimmung nicht dazu dienen, im Rahmen der beruflichen Vorsorge, die von einer privaten Einrichtung verwaltet wird, Leistungen einzuführen, die in den Reglementen oder im Vorsorgevertrag nicht vorgesehen…