Erwägungen
[W.], geboren 1947, war als Kellner bei der GastroSocial Pensionskasse berufsvorsorgeversichert. Aufgrund eines metastasierenden Bronchialkarzinoms war er ab dem 12. September 2004 vollständig arbeitsunfähig. Am 14. Januar 2005 löste er sein Arbeitsverhältnis auf, um eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Am 14. Februar 2005 verlangte er die Barauszahlung seiner Austrittsleistung. Am 16. Februar 2005 verstarb [W.] freiwillig. Sein Bruder [R.] ersuchte die Pensionskasse um Überweisung der Freizügigkeitsleistung, was diese ablehnte, da der Vorsorgefall "Tod" eingetreten sei.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau verpflichtete die Pensionskasse, [R.] die Austrittsleistung seines verstorbenen Bruders zuzüglich Zins zu bezahlen. Die Pensionskasse erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Vorsorgefall "Tod" erst mit dem tatsächlichen Eintritt des Todes und nicht bereits mit der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod führte, eingetreten ist. Da [W.] die Vorsorgeeinrichtung vor seinem Tod verlassen hatte, ist der Anspruch auf eine Austrittsleistung grundsätzlich entstanden.
Auch wenn das…