Art. 22 BVG

Beginn und Ende des Anspruchs

1 Der Anspruch auf Hinterlassenenleistung entsteht mit dem Tode des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung.
2 Der Anspruch auf Leistungen für Witwen und Witwer erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tod der Witwe oder des Witwers.
3 Der Anspruch auf Leistungen für Waisen erlischt mit dem Tod des Waisen oder mit Vollendung des 18. Altersjahres. Er besteht jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres für Kinder:
  1. a. bis zum Abschluss der Ausbildung;
  2. b. bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, sofern sie zu mindestens 70 Prozent invalid sind.
4 Befand sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Eintritt des Vorsorgefalles "Tod"
    · 06.11.2007 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 23 BVG. - Der Anspruch auf Invalidenleistungen gemäss dieser Bestimmung setzt voraus, dass der Leistungsansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nach BVG versichert…
    · 30.03.1992 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Untergang des Anspruchs auf eine Waisenrente der beruflichen Vorsorge bei Ausbildung
    · 20.07.2022 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 06.11.2007 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • BVG, Ermessensleistung; Fortführung der Kinderrente über das 25. Altersjahr hinaus
    · 06.11.2025 · 0 Zitierungen
  • BVG
    · 28.10.2025 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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