Erwägungen
Filippo [M.] arbeitete bis Ende Juli 1983 bei der Firma [B. AG] und war während dieser Zeit bei deren Pensionskasse versichert. Vom 9. August 1983 bis 31. Oktober 1985 war er bei der Firma [T. AG] beschäftigt und über deren Personalfürsorgestiftung versichert. Im Oktober 1984 trat erneut eine Arbeitsunfähigkeit ein, woraufhin ihm die Ausgleichskasse der Schuhindustrie ab 1. Oktober 1985 eine halbe einfache Invalidenrente zusprach. Filippo [M.] erhob daraufhin Klage gegen die Pensionskassen der [B. AG] und der [T. AG] auf Ausrichtung von Invaliditätsleistungen.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Klage ab, da die für den Anspruch auf Invaliditätsleistungen nach Art. 23 BVG vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit im Oktober 1984 eingetreten sei, als der Kläger noch nicht obligatorisch versichert gewesen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Kantonsgerichts. Nach Art. 23 BVG haben Anspruch auf Invalidenleistungen nur Personen, die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Da der Kläger im Oktober 1984, als die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, noch nicht obligatorisch versichert war, besteht kein Leistungsanspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung der T. AG.
Auch eine Beurteilung des Falls unter übergangsrechtlichen Gesichtspunkten führt zu keinem anderen Ergebnis. Das BVG findet keine rückwirkende Anwendung, sodass Leistungen grundsätzlich ein Altersguthaben…