Art. 10 BVG
Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung
1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.
2 Unter Vorbehalt von Artikel 8 Abs. 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
- a. das Referenzalter erreicht wird (Art. 13);
- b. das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
- c. der Mindestlohn unterschritten wird;
- d. der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.
3 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Präzisierung der Rechtsprechung).636 Zitierungen
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2Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und zeitlicher Zusammenhang zur Invalidität496 Zitierungen
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3206 Zitierungen
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4Tragweite des Anrechnungsprinzips bei Erhöhung des Invaliditätsgrades200 Zitierungen
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5122 Zitierungen
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6Art. 26 ArGV 3. Videoaufzeichnungen am Arbeitsplatz als Beweismittel im Sozialversicherungsprozess (E. 2, 3.1 und 3.2).58 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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98 Zitierungen16.06.2010 · 98 Zitierungen
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83 Zitierungen
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Berufliche Vorsorge63 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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