Erwägungen
Y. (geb. 1966) arbeitete ab 17. Februar 1997 als Tankwart/Kassier bei der Firma X. AG und war dadurch bei der Personalvorsorge der Firma X. AG im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Die Arbeitgeberin löste sein Arbeitsverhältnis und dasjenige dreier weiterer Mitarbeitender am 15. Oktober 2003 mit sofortiger Wirkung fristlos auf, da sie ihnen Diebstahl und Veruntreuung am Arbeitsplatz vorwarf. Im November 2004 meldete sich Y. bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft sprach ihm ab 1. November 2006 eine ganze Invalidenrente zu, ohne die Personalvorsorge der Firma X. AG darüber zu informieren.
Y. erhob Klage gegen die Personalvorsorge der Firma X. AG mit dem Ziel, ihm eine Invalidenrente auszurichten. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Klage dem Grundsatz nach gut. Die Personalvorsorge der Firma X. AG erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Ziel, die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es führt aus, dass die von der Beschwerdeführerin beantragten Videoaufnahmen am Arbeitsplatz grundsätzlich rechtmässige und geeignete Beweismittel sind, um die behaupteten Delikte und den rechtserheblichen Sachverhalt nachzuweisen. Das kantonale Gericht habe den Untersuchungsgrundsatz und das Recht der Beschwerdeführerin auf Beweis verletzt, indem es diese Beweismittel nicht beiziehen liess.
Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Frage der Leistungskürzung oder -verweigerung nach Art. 21 Abs. 1 ATSG im vorliegenden Fall…