Sachverhalt
Der 1958 geborene E. war vom 1. April 1995 bis 30. Oktober 1996 bei der Pensionskasse X. (PK X.) versichert. Aufgrund psychischer Beeinträchtigungen wurde ihm von der IV-Stelle zunächst eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 56% und ab 1. Januar 2001 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 71% zugesprochen. Die PK X. verweigerte jedoch Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge, da die massgebliche Arbeitsunfähigkeit bereits vor Stellenantritt eingetreten sei. Nach einem Gerichtsverfahren wurde die Leistungspflicht der PK X. bejaht. Das Verwaltungsgericht sprach E. ab 1. November 1998 eine überobligatorische Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 56% und ab 1. Januar 2001 zusätzlich den Betrag einer halben obligatorischen Invalidenrente zu. Die PK X. focht diesen Entscheid an.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität voraussetzt, dass zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Da im vorliegenden Fall der Reglementstext den Invaliditätsbegriff an ein konkretes Arbeitsverhältnis und die Versicherteneigenschaft knüpft, ist für eine nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Erhöhung des Invaliditätsgrades mangels einer ausdrücklichen Revisionsbestimmung von einer Lücke im Versicherungsschutz aus der weitergehenden Vorsorge auszugehen.
Gemäss dem Anrechnungsprinzip hat die umhüllende…