Sachverhalt

In diesem Fall ging es um den Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. Der Kläger war ab Oktober 1992 aufgrund von Kniebeschwerden zu 100% arbeitsunfähig in seiner angestammten Tätigkeit. Ab Februar 1993 bis Ende 1994 war er jedoch in leichten wechselbelastenden Tätigkeiten wieder voll arbeitsfähig. Später war er nur noch zu 50% einsetzbar. Die Vorsorgeeinrichtung argumentierte, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses und der später eingetretenen Invalidität unterbrochen sei, da der Kläger mehr als ein Jahr lang voll arbeitsfähig gewesen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich ist. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Tätigkeiten müssen jedoch bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben.

Im vorliegenden Fall war der Kläger während mehr als eines Jahres…