Sachverhalt

Am 31. Mai 1989 verstarb W., der bei zwei verschiedenen Pensionskassen versichert war: der Pensionskasse Eternit, bei der er bis zu seinem Ausscheiden aus seinem früheren Arbeitsverhältnis am 31. Mai 1989 versichert war, und der Pensionskasse Migros, bei der er ab dem 22. Mai 1989 für seine neue Beschäftigung versichert war. Die Pensionskasse Migros hat die Hinterbliebenenleistungen erbracht, fordert aber von der Pensionskasse Eternit eine finanzielle Beteiligung an diesen Leistungen. Die Frage ist, welche Kasse zur Erbringung der Hinterbliebenenleistungen verpflichtet ist.

Erwägungen

Gemäß dem Eidgenössischen Versicherungsgericht schließt das BVG Doppelversicherungen im eigentlichen Sinne aus, d.h. wenn ein Versicherter für dieselben Risiken von mehreren Vorsorgeeinrichtungen abgedeckt ist. Obwohl W. zwei gleichzeitige Arbeitsverträge hatte, lag keine Doppelversicherung im Sinne des BVG vor, da es sich um denselben Lohn für die gleiche Hauptberufstätigkeit handelte.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Ansicht, dass in einem solchen Fall Art. 10 Abs. 3 BVG analog anzuwenden ist, der vorsieht, dass wenn ein Versicherter vor Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt, die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig ist. Somit ist die Pensionskasse Eternit nicht verpflichtet, Hinterbliebenenleistungen zu erbringen, diese obliegen der Pensionskasse Migros, bei der W.…