Erwägungen
Die Beschwerdeführerin I., geboren 1967, war ab August 1989 beim Kanton Zürich angestellt und dadurch bei der BVK vorsorgeversichert. Im Oktober 1992 reduzierte sie ihr Pensum, woraufhin eine neurotische Erschöpfungsdepression sowie Bulimie diagnostiziert wurden. I. kündigte im Juli 1993 ihr Arbeitsverhältnis mit dem Kanton Zürich. In der Folge bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war teilweise erwerbstätig.
Vom 1. September 1995 bis 30. November 1997 war I. im Schuldienst der Stadt Zürich tätig und bei deren Versicherungskasse vorsorgeversichert. Im Dezember 1997 wurde ihr von dieser Kasse eine volle Invalidenrente zugesprochen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach I. rückwirkend ab April 1997 ebenfalls eine ganze Invalidenrente zu.
Im Mai 2002 beantragte I. bei der BVK die Zusprechung einer Invalidenrente. Die BVK verneinte jedoch ihre Leistungspflicht. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage ab, woraufhin I. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die BVK an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden ist, soweit diese nicht offensichtlich unhaltbar sind. Da die BVK sich auf die Entscheidungen der Invalidenversicherung stützt, ist das Problem des Nichteinbezugs der BVK in das Verfahren der Invalidenversicherung gegenstandslos.
Entscheidend ist, dass die Pensionskasse der Stadt Zürich die Leistungspflicht anerkannt und über Jahre hinweg eine volle…