Art. 193 SchKG

Gegen eine ausgeschlagene oder überschuldete Erbschaft

1 Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn: 1. alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und 573 ZGB ); 2. eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB).
2 In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Liquidation an.
3 Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche Liquidation verlangen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 22.07.1998 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Nach Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft (Art. 573 ZGB, 193 SchKG) kann diese nicht mehr betrieben werden; Art. 49 SchKG
    · 05.06.1961 · 3 Zitierungen
  3. 3
    Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung
    · 19.11.2004 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 67_III_177
    18.12.1941 · 2 Zitierungen
  5. 5
    BGE 62_III_101
    01.01.1936 · 2 Zitierungen
  6. 6
    Ausgeschlagene Verlassenschaft. 1. Art. 193 SchKG bestimmt nur das zur Liquidation einer ausgeschlagenen Verlassenschaft zu beobachtende Verfahren. 2. Ob eine Verlassenschaft ausgeschlagen worden sei oder nicht, ist ein…
    · 20.03.1956 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ausweisung
    · 04.04.2011 · 4 Zitierungen
  • es zu vermitteln bezweckt (BGE 110 II 228 E. 2 S. 230). Es besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke - im Gegensatz zum Sicherungsinventar (Art. 553 ZGB
    · 30.07.2001 · 3 Zitierungen
  • konkursamtliche Nachlassliquidation
    · 25.04.2013 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

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