Art. 193 SchKG
Gegen eine ausgeschlagene oder überschuldete Erbschaft
1 Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn: 1. alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und 573 ZGB ); 2. eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB).
2 In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Liquidation an.
3 Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche Liquidation verlangen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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13 Zitierungen
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2Nach Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft (Art. 573 ZGB, 193 SchKG) kann diese nicht mehr betrieben werden; Art. 49 SchKG3 Zitierungen
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3Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung2 Zitierungen
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4BGE 67_III_1772 Zitierungen18.12.1941 · 2 Zitierungen
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5BGE 62_III_1012 Zitierungen01.01.1936 · 2 Zitierungen
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6Ausgeschlagene Verlassenschaft. 1. Art. 193 SchKG bestimmt nur das zur Liquidation einer ausgeschlagenen Verlassenschaft zu beobachtende Verfahren. 2. Ob eine Verlassenschaft ausgeschlagen worden sei oder nicht, ist ein…1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ausweisung4 Zitierungen
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es zu vermitteln bezweckt (BGE 110 II 228 E. 2 S. 230). Es besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke - im Gegensatz zum Sicherungsinventar (Art. 553 ZGB3 Zitierungen
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konkursamtliche Nachlassliquidation2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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