Sachverhalt
Nach dem Tod von G. am 27. Januar 1997 haben seine Erben, mit Ausnahme der Erbin B., auf die Erbschaft verzichtet. Letztere beantragte am 25. Februar 1997 die Eröffnung eines öffentlichen Inventars. Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Erbschaft beantragte das Nachlassbüro des Bezirks Gaster am 18. November 1997 die Liquidation der Erbschaft durch das Konkursamt des Kantons St. Gallen. Der Präsident des Bezirksgerichts Gaster ordnete diese Liquidation am 26. November 1997 an, schloss jedoch das Konkursverfahren am 26. Februar 1998 mangels Aktiven. Durch Entscheidung vom 7. April 1998 legte das Konkursamt die Kosten des Konkursverfahrens in Höhe von 1'779.60 Franken der Erbin B. auf. Letztere erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Kantonsgericht St. Gallen, das ihre Beschwerde am 25. Juni 1998 abwies. Jedoch hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts die Beschwerde von B. gutgeheißen.Erwägungen
Gemäß der Rechtsprechung können die Kosten des Konkursverfahrens nicht einem Erben auferlegt werden, der die Erbschaft unter Inventar angenommen oder die amtliche Liquidation beantragt hat, wenn die Nachlassbehörde anschließend dem Konkursgericht die Zahlungsunfähigkeit der Erbschaft mitteilt und dieses die Liquidation nach den Konkursregeln anordnet.
Im vorliegenden Fall hat die Erbin B. die…