Art. 597 ZGB

Konkursamtliche Liquidation

Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 22.07.1998 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 67_III_177
    18.12.1941 · 1 Zitierungen
  3. 3
    Konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft; Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven
    · 01.10.2019 · 0 Zitierungen
  4. 4
    Haftung des die Erbschaft ausschlagenden Erben; Klage gemäss Art. 579 ZGB. 1. Der Entscheid eines kantonalen Gerichts, die Klage abzuweisen, weil der Kläger nicht aktivlegitimiert sei, kann von diesem ungeachtet der Nat…
    · 21.06.1990 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 79_III_164
    10.09.1953 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 47_III_10
    01.03.1921 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Kostenvorschuss (konkursamtliche Liquidation einer Erbschaft)
    · 11.06.2012 · 2 Zitierungen
  • Amtliche Liquidation
    LF220068
    · 21.10.2022 · 0 Zitierungen
  • es zu vermitteln bezweckt (BGE 110 II 228 E. 2 S. 230). Es besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke - im Gegensatz zum Sicherungsinventar (Art. 553 ZGB
    · 30.07.2001 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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