Art. 597 ZGB
Konkursamtliche Liquidation
Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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11 Zitierungen
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2BGE 67_III_1771 Zitierungen18.12.1941 · 1 Zitierungen
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3Konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft; Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven0 Zitierungen
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4Haftung des die Erbschaft ausschlagenden Erben; Klage gemäss Art. 579 ZGB. 1. Der Entscheid eines kantonalen Gerichts, die Klage abzuweisen, weil der Kläger nicht aktivlegitimiert sei, kann von diesem ungeachtet der Nat…0 Zitierungen
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5BGE 79_III_1640 Zitierungen10.09.1953 · 0 Zitierungen
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6BGE 47_III_100 Zitierungen01.03.1921 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Kostenvorschuss (konkursamtliche Liquidation einer Erbschaft)2 Zitierungen
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Amtliche Liquidation0 ZitierungenLF220068· 21.10.2022 · 0 Zitierungen
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es zu vermitteln bezweckt (BGE 110 II 228 E. 2 S. 230). Es besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke - im Gegensatz zum Sicherungsinventar (Art. 553 ZGB0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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