Art. 262 SchKG
Verfahrenskosten
1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2 Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verteilung; Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer als Masseschuld (Art. 262 Abs. 1 SchKG)20 Zitierungen
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218 Zitierungen
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3BGE 75_III_1913 Zitierungen01.01.1949 · 13 Zitierungen
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4Schuld des Gemeinschuldners oder Masseschuld: Qualifikation der Beiträge an die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten bei Stockwerkeigentum (Art. 712 h ZGB). 1. Zulässigkeit der Feststellungsklage (E. 2)? 2. Wer sich als…11 Zitierungen
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5Kapitalgewinnsteuer als Masseschuld10 Zitierungen
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61. Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörden7 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen
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3 Zitierungen
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3 Zitierungen29.01.2001 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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