Erwägungen

Der vorliegende Fall befasst sich mit der Frage, ob die Honorarforderung des Sachwalters im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung gleichrangig neben den anderen Masseverbindlichkeiten steht oder nicht. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweizerischen Bundesgerichts hat dazu Folgendes entschieden:

1. Die Frage, ob eine bestimmte Forderung als Masseverbindlichkeit zu betrachten oder zu kollozieren ist, ist nicht von den Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs, sondern vom Sachrichter zu entscheiden. Im vorliegenden Fall ist jedoch unbestritten, dass es sich bei der Honorarforderung des Sachwalters um eine Masseverbindlichkeit handelt.

2. Die für die Kosten der Konkursverwaltung geltenden Grundsätze sind analog auf die Honorarforderung des Sachwalters im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung anzuwenden. Dabei ist Art. 262 Abs. 1 SchKG sinngemäß anzuwenden, wonach sämtliche aus der Eröffnung und Durchführung des Konkurses erwachsenen Kosten vorab gedeckt werden.

3. Soweit das Sachwalterhonorar überhaupt als Masseverbindlichkeit zu betrachten ist, ist es innerhalb dieser Verbindlichkeiten an letzter Stelle zu berücksichtigen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Auslagen und Gebühren des Konkursamtes und der Konkursverwaltung in erster Linie zu begleichen sind, bevor die übrigen Masseverbindlichkeiten, einschließlich der Gebühren des Konkursamtes und der Konkursverwaltung, an die Reihe kommen.

Erwägungen

Das Bundesgericht begründet diese Entscheidung damit, dass der Sachwalter jederzeit seine weitere Tätigkeit von der Leistung…