Art. 295 SchKG
Sachwalter
1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
2 Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
- a. er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
- b. er überwacht die Handlungen des Schuldners;
- c. er erfüllt die in den Artikeln 298–302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
- d. er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.
3 Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.
4 Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17–19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Beschwerde gegen den Sachwalter bei Nachlassstundung7 Zitierungen
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2Kollokationsklage und einseitige Abänderung des Kollokationsplanes (Art. 65 KOV)3 Zitierungen
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3Allgemeine Stellung, Amtsentsetzung und Ausstandspflicht des Sachwalters im Nachlassverfahren, namentlich in demjenigen der Banken und Sparkassen3 Zitierungen
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42 Zitierungen
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5Kostenrechnung des Sachwalters im Nachlassverfahren. 1. Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 11 Abs. 1 GebT)2 Zitierungen
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6Verfügungen des Sachwalters bei Nachlass-Stundung einer Bank. 1. Beschwerde nach Art. 37 Abs. 2 BankG2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Definitive Nachlassstundung/Nichtverlängerung, Konkurseröffnung1 Zitierungen
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1 Zitierungen15.07.2008 · 1 Zitierungen
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Paulianische Anfechtung (Frist beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung)1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.