Sachverhalt

Am 12. Mai 1966 hat der Präsident des Bezirksgerichts Luzern Fritz Jakober eine Fristverlängerung zur Einreichung eines Konkordatvorschlags gewährt und Werner Frey-Dettwiler als Konkursverwalter ernannt. Am 14. Juli 1966 hat er die Fristverlängerung bis zum 12. November 1966 verlängert. Am 14. Dezember 1966 hat er die von Jakober vorgeschlagene Konkordatsvereinbarung abgelehnt. Am 24. Januar 1967 hat die kantonale Aufsichtsbehörde diese Entscheidung bestätigt.

Am 30. Juli 1967 hat der Konkursverwalter eine Rechnung über Fr. 12'792.15 eingereicht, davon Fr. 2'253.90 für tarifierte Kosten, Fr. 10'000.- für eine Pauschale nach Art. 67 des Tarifs und Fr. 538.25 für Auslagen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Rechnung auf Fr. 5'759.05 reduziert, indem sie insbesondere die Telefongebühren und die Sekretariatskosten strich.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die geltend gemachten Kosten des Konkursverwalters geprüft und entschieden, dass die Telefongebühren keine Zuschläge für das Telefonabonnement enthalten dürfen, da diese Kosten nicht mit der Ausübung seiner Amtsgeschäfte zusammenhängen.

Das Gericht hat auch entschieden, dass die Entschädigung für die vorgeschriebenen oder durch die Umstände erforderlichen Arbeiten (Art. 7 des Tarifs) die Entschädigung für die Erstellung, Kopie und Expedition der betreffenden Dokumente umfasst. Die Sekretariatskosten für die Erstellung und Expedition dieser Dokumente können jedoch nicht separat geltend gemacht werden.

Das Gericht hat auch die Operationen geprüft, die für die Festsetzung der Gesamtentschädigung nach Art. 67 des Tarifs relevant sind, und entschieden, dass…