Art. 304 SchKG

Sachwalterbericht; öffentliche Bekanntmachung der Verhandlung vor dem Nachlassgericht

1 Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.
2 Das Nachlassgericht trifft beförderlich seinen Entscheid.
3 Ort und Zeit der Verhandlung werden öffentlich bekanntgemacht. Den Gläubigern ist dabei anzuzeigen, dass sie ihre Einwendungen gegen den Nachlassvertrag in der Verhandlung anbringen können.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kollokationsklage und einseitige Abänderung des Kollokationsplanes (Art. 65 KOV)
    · 05.02.2004 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Beschwerde einer Gläubigerin gegen die Bestätigung des Nachlassvertrages (Art. 4 BV; Art. 307 SchKG)
    · 23.09.1996 · 1 Zitierungen
  3. 3
    BGE 42_I_113
    01.01.1916 · 1 Zitierungen
  4. 4
    BGE 33_I_813
    04.10.1907 · 1 Zitierungen
  5. 5
    Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Liquidationsvergleich) einer Bank. 1. Bestätigungsverfahren vor der kantonalen Nachlassbehörde für Banken (Art. 37 Abs. 5 BankG, Art. 52 der VV zum BankG, Art. 8 ff
    · 27.06.1969 · 0 Zitierungen
  6. 6
    Kostenrechnung des Sachwalters im Nachlassverfahren. 1. Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 11 Abs. 1 GebT)
    · 31.05.1968 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Kollokation
    · 05.02.2004 · 1 Zitierungen
  • Nachlassstundung
    PS180131
    · 03.09.2018 · 0 Zitierungen
  • 02.12.2010 · 0 Zitierungen

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