Art. 304 SchKG
Sachwalterbericht; öffentliche Bekanntmachung der Verhandlung vor dem Nachlassgericht
1 Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.
2 Das Nachlassgericht trifft beförderlich seinen Entscheid.
3 Ort und Zeit der Verhandlung werden öffentlich bekanntgemacht. Den Gläubigern ist dabei anzuzeigen, dass sie ihre Einwendungen gegen den Nachlassvertrag in der Verhandlung anbringen können.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kollokationsklage und einseitige Abänderung des Kollokationsplanes (Art. 65 KOV)1 Zitierungen
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2Beschwerde einer Gläubigerin gegen die Bestätigung des Nachlassvertrages (Art. 4 BV; Art. 307 SchKG)1 Zitierungen
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3BGE 42_I_1131 Zitierungen01.01.1916 · 1 Zitierungen
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4BGE 33_I_8131 Zitierungen04.10.1907 · 1 Zitierungen
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5Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Liquidationsvergleich) einer Bank. 1. Bestätigungsverfahren vor der kantonalen Nachlassbehörde für Banken (Art. 37 Abs. 5 BankG, Art. 52 der VV zum BankG, Art. 8 ff0 Zitierungen
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6Kostenrechnung des Sachwalters im Nachlassverfahren. 1. Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 11 Abs. 1 GebT)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Kollokation1 Zitierungen
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Nachlassstundung0 ZitierungenPS180131· 03.09.2018 · 0 Zitierungen
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0 Zitierungen02.12.2010 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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