Sachverhalt

Diese Angelegenheit betrifft einen Gläubiger, der eine Klage auf Anfechtung des Kollokationsplans eingereicht hat, nachdem er erfahren hatte, dass die vom Konkursbeamten versprochene Änderung nicht vorgenommen worden war. Das kantonale Gericht hat den Antrag abgelehnt, da es keinen Grund für eine solche Klage sah, da der Konkursbeamte angekündigt hatte, den Kollokationsplan zu ändern. Der Gläubiger hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass der Gläubiger in dieser besonderen Situation berechtigt und sogar verpflichtet war, eine Klage auf Anfechtung des Kollokationsplans einzureichen. In der Tat war das Änderungsversprechen des Konkursbeamten gegenüber dem Vertreter der insolventen Gesellschaft und nicht direkt gegenüber dem anwaltlich vertretenen Gläubiger erfolgt. Darüber hinaus hatten die Mitarbeiter des Konkursamts angegeben, dass der Kollokationsplan nicht geändert worden sei, obwohl die Frist von 20 Tagen für die Einreichung einer Klage kurz vor Ablauf stand. Unter diesen Umständen war die Einreichung der Klage durch den Gläubiger nicht missbräuchlich und Art. 65 der Verordnung über die Verwaltung der Konkursamter war…