Art. 65 KOV

1 Innerhalb der Anfechtungsfrist darf die Konkursverwaltung die im Kollokationsplan getroffene Entscheidung nur so lange abändern, als nicht eine Klage gegen die Masse oder einen andern Gläubiger angehoben ist.
2 Die Abänderung ist neu zu publizieren (Art. 67 Abs. 3).

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kollokationsklage und einseitige Abänderung des Kollokationsplanes (Art. 65 KOV)
    · 05.02.2004 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Kollokation
    · 05.02.2004 · 1 Zitierungen
  • Kollokation
    · 24.04.2018 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  • Kollokation
    PS110182
    · 07.12.2011 · 0 Zitierungen

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