Art. 65 KOV
1 Innerhalb der Anfechtungsfrist darf die Konkursverwaltung die im Kollokationsplan getroffene Entscheidung nur so lange abändern, als nicht eine Klage gegen die Masse oder einen andern Gläubiger angehoben ist.
2 Die Abänderung ist neu zu publizieren (Art. 67 Abs. 3).
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kollokationsklage und einseitige Abänderung des Kollokationsplanes (Art. 65 KOV)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Kollokation1 Zitierungen
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Kollokation0 Zitierungen
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Kollokation0 ZitierungenPS110182· 07.12.2011 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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