Sachverhalt

Die [D. AG] erhob Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. August 2017. Gegenstand des Verfahrens war die Kollokation im Konkursverfahren über [B.C.] . Die Beschwerdeführerin, [D. AG] , beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Feststellung, dass [A.C.] im Konkurs über [B.C.] nicht aktivlegitimiert sei.

Das Konkursverfahren wurde am 23. November 2010 eröffnet. Am 10. November 2011 erstellte das Konkursamt den Kollokationsplan, in dem eine Forderung von [A.C.] von Fr. 420'000.-- und eine Forderung der [D. AG] von Fr. 532'314.35 aufgenommen wurden. [A.C.] erhob am 29. November 2011 eine negative Kollokationsklage gegen die [D. AG] .

Das Bezirksgericht Zürich hiess die negative Kollokationsklage von [A.C.] gut, soweit es darauf eintrat. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung der [D. AG] ab und bestätigte das bezirksgerichtliche Urteil im angefochtenen Umfang.

Erwägungen

Das Bundesgericht nahm die Eingabe der Beschwerdeführerin als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen, da die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben war. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass [A.C.] im Konkurs über [B.C.] nicht aktivlegitimiert sei, da ihre Forderung von Fr. 420'000.-- aus dem Kollokationsplan gestrichen worden sei.

Das Bundesgericht prüfte die Legitimation zur Erhebung einer Kollokationsklage und stellte fest, dass [A.C.] berechtigt war, im Konkurs von [B.C.] eine Kollokationsklage einzureichen, da sie beim Konkursamt zwei Forderungen angemeldet hatte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Forderung von [A.C.] von Fr. 1'500.-- zwischenzeitlich aus dem Kollokationsplan gelöscht worden war, aber die Forderung von Fr. 420'000.-- immer noch im Kollokationsplan aufgenommen war.

Die Beschwerdeführerin wandte ein, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe, da…