Art. 302 SchKG

1 In der Gläubigerversammlung leitet der Sachwalter die Verhandlungen; er erstattet Bericht über die Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners.
2 Der Schuldner ist gehalten, der Versammlung beizuwohnen, um ihr auf Verlangen Aufschlüsse zu erteilen.
3 Der Entwurf des Nachlassvertrags wird den versammelten Gläubigern zur unterschriftlichen Genehmigung vorgelegt.
4 Aufgehoben

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 35_I_265
    06.04.1909 · 2 Zitierungen
  2. 2
    Kollokationsklage und einseitige Abänderung des Kollokationsplanes (Art. 65 KOV)
    · 05.02.2004 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Honorarforderung des Sachwalters im Stundungsverfahren
    · 19.02.1979 · 0 Zitierungen
  4. 4
    Frist für die Beschwerde gegen die Schätzung der Vermögensstücke des Schuldners durch den Sachwalter im Nachlassverfahren
    · 06.06.1968 · 0 Zitierungen
  5. 5
    1. Art. 85 lit. a OG: Die Umfrage bei den beteiligten Grundeigentümern darüber, ob sie dem Plane einer gemeinschaftlichen Bodenverbesserung durch eine zu bildende Korporation des kantonalen öffentlichen Rechts zustimmen…
    · 07.07.1954 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ergänzungsleistungen AHV - F.___ sel.
    VSBES.2019.231
    · 09.09.2019 · 1 Zitierungen
  • Kollokation
    · 05.02.2004 · 1 Zitierungen

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