Art. 302 SchKG
1 In der Gläubigerversammlung leitet der Sachwalter die Verhandlungen; er erstattet Bericht über die Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners.
2 Der Schuldner ist gehalten, der Versammlung beizuwohnen, um ihr auf Verlangen Aufschlüsse zu erteilen.
3 Der Entwurf des Nachlassvertrags wird den versammelten Gläubigern zur unterschriftlichen Genehmigung vorgelegt.
4 Aufgehoben
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 35_I_2652 Zitierungen06.04.1909 · 2 Zitierungen
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2Kollokationsklage und einseitige Abänderung des Kollokationsplanes (Art. 65 KOV)0 Zitierungen
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3Honorarforderung des Sachwalters im Stundungsverfahren0 Zitierungen
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4Frist für die Beschwerde gegen die Schätzung der Vermögensstücke des Schuldners durch den Sachwalter im Nachlassverfahren0 Zitierungen
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51. Art. 85 lit. a OG: Die Umfrage bei den beteiligten Grundeigentümern darüber, ob sie dem Plane einer gemeinschaftlichen Bodenverbesserung durch eine zu bildende Korporation des kantonalen öffentlichen Rechts zustimmen…0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ergänzungsleistungen AHV - F.___ sel.1 ZitierungenVSBES.2019.231· 09.09.2019 · 1 Zitierungen
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Kollokation1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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