Art. 308 SchKG
1 Der Entscheid über den Nachlassvertrag wird, sobald er vollstreckbar ist:
- a. unverzüglich dem Betreibungs-, dem Konkurs- und dem Grundbuchamt und, sofern der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist, unverzüglich auch dem Handelsregisteramt mitgeteilt;
- b. öffentlich bekanntgemacht.
2 Mit der Vollstreckbarkeit des Entscheids fallen die Wirkungen der Stundung dahin.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 293 ff3 Zitierungen
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22 Zitierungen
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3Nachlassstundung (Art. 293 ff2 Zitierungen
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4Kollokationsklage und einseitige Abänderung des Kollokationsplanes (Art. 65 KOV)1 Zitierungen
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5Nachlassvertrag, der bezüglich einer eingegebenen Forderung an einem auf das Verhalten der Sachwalterin zurückzuführenden Mangel leidet0 Zitierungen
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6Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung von Rechtshandlungen; Verwirkung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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OG.2013.000611 Zitierungen09.03.2017 · 1 Zitierungen
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Paulianische Anfechtung (Frist beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung)1 Zitierungen
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Kollokation1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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