Art. 308 SchKG

1 Der Entscheid über den Nachlassvertrag wird, sobald er vollstreckbar ist:
  1. a. unverzüglich dem Betreibungs-, dem Konkurs- und dem Grundbuchamt und, sofern der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist, unverzüglich auch dem Handelsregisteramt mitgeteilt;
  2. b. öffentlich bekanntgemacht.
2 Mit der Vollstreckbarkeit des Entscheids fallen die Wirkungen der Stundung dahin.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 293 ff
    · 30.05.2003 · 3 Zitierungen
  2. 2
    · 28.12.1995 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Nachlassstundung (Art. 293 ff
    · 25.10.1958 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Kollokationsklage und einseitige Abänderung des Kollokationsplanes (Art. 65 KOV)
    · 05.02.2004 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Nachlassvertrag, der bezüglich einer eingegebenen Forderung an einem auf das Verhalten der Sachwalterin zurückzuführenden Mangel leidet
    · 13.10.2016 · 0 Zitierungen
  6. 6
    Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung von Rechtshandlungen; Verwirkung
    · 04.02.2008 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • OG.2013.00061
    09.03.2017 · 1 Zitierungen
  • Paulianische Anfechtung (Frist beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung)
    · 04.02.2008 · 1 Zitierungen
  • Kollokation
    · 05.02.2004 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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