Sachverhalt

Ein schuldnerisches Unternehmen erhielt am 14. Juli 1956 eine Nachlassstundung, die gemäß Art. 295 Abs. 4 SchKG bis zum 14. Januar 1957 verlängert wurde. Während dieser Frist hat das erstinstanzliche Gericht den vorgeschlagenen Nachlassvertrag nicht beschlossen, sondern eine Expertise zur finanziellen Situation des Schuldners angeordnet. Nach Erhalt der Expertise gab das Gericht dem Schuldner die Möglichkeit, ein neues Nachlassangebot einzureichen, was er auch tat. Der Nachlassvertrag wurde schließlich durch Urteil vom 25. August/15. September 1958 bestätigt. Die widersprechenden Gläubiger haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, die noch hängig ist. Parallel dazu haben die widersprechenden Gläubiger eine Betreibung eröffnet, da ihrer Ansicht nach die Nachlassstundung abgelaufen war. Das Betreibungsamt gab ihrem Antrag statt, aber die Betreibung wurde auf Antrag des Schuldners durch die untere Aufsichtsbehörde aufgehoben, eine Entscheidung, die von der kantonalen Oberbehörde bestätigt wurde.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts ist der Ansicht, dass die zeitliche Begrenzung der Nachlassstundung keine absolute Wirkung hat, in dem Sinne, dass das Betreibungsverbot auf diese Frist beschränkt wäre. Das Wesentliche ist, dass das dem Verwalter übertragene Vorbereitungsverfahren innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird, d.h. dass die Unterlagen mit seinem Bericht der Nachlassbehörde vor Ablauf der Stundung vorgelegt werden, gemäß Art. 304 SchKG.

Wenn dies erfolgt ist, gilt das Verfahren fristgerecht bei der Nachlassbehörde zur Entscheidung über die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrags eingeleitet, und die Wirkungen der Stundung gelten bis zur Veröffentlichung der endgültigen Entscheidung der Nachlassbehörde (bzw. der Rechtsmittelinstanz im Falle einer Beschwerde…