Erwägungen
Der Fall betrifft eine Ausgleichskasse, die im Konkursverfahren eines ihrer angeschlossenen Arbeitgeber einen Schadenersatzanspruch nach Art. 52 AHVG geltend machte. Die Ausgleichskasse nahm an den beiden Gläubigerversammlungen am 2. Juni 1992 und 11. November 1992 nicht teil.
Das Bundesgericht musste beurteilen, ob die Ausgleichskasse bereits am 2. Juni 1992 zumutbare Kenntnis vom Eintritt des Schadens hatte, so dass die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV an diesem Datum ausgelöst wurde. Die Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse vom 22. Juni 1993 wäre dann verspätet gewesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht bejahte die zumutbare Schadenskenntnis der Ausgleichskasse am 2. Juni 1992. Zwar hatte die Ausgleichskasse an dieser Gläubigerversammlung nicht teilgenommen und daher keine tatsächliche Kenntnis über die dort erörterten Vorgänge. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es aber auf die zumutbare Schadenskenntnis an, nicht auf die tatsächliche Kenntnis.
Das Bundesgericht führte aus, dass es der Ausgleichskasse als Gläubigerin zumutbar gewesen wäre, einen Vertreter an die Gläubigerversammlung zu entsenden. Die Ausgleichskasse sei verpflichtet, den Gang des Konkursverfahrens zu verfolgen und von der Auflegung des Kollokationsplans und des Inventars Kenntnis zu nehmen. Daher sei ihre zumutbare Schadenskenntnis am 2. Juni 1992 zu bejahen.
Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass ein Teilschaden für die Ausgleichskasse bereits am 2. Juni 1992 objektiv erkennbar gewesen wäre, da…