Erwägungen
In der zweiten Hälfte der Neunzigerjahre trafen die zur SAirGroup gehörenden Gesellschaften mit einer Reihe ihrer Angestellten als "Option 96" bzw. "Option 2000" bezeichnete Regelungen, wonach die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von der weiteren Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wurden und bis zum jeweiligen Eintritt in das ordentliche Pensionsalter einen reduzierten Lohn ausbezahlt erhalten sollten.
Am 24. Oktober 2001 richtete der als provisorischer Sachwalter eingesetzte Rechtsanwalt lic. iur. Karl Wüthrich ein Schreiben an die "Frühpensionierten gemäss Sozialplan der Swissair-Gruppe", in dem er darlegte, dass ihre früheren Arbeitgeberinnen in der Nachlassstundung bzw. in einem allfälligen späteren Konkurs nicht berechtigt seien, einzelne Gläubiger bevorzugt zu behandeln, und die Forderungen der Frühpensionierten unter anderem in Konkurrenz stünden mit den Ansprüchen der Lieferanten, Kunden und Geschäftspartner der betreffenden Gesellschaften. Als Sachwalter könne er nicht zu Lasten der Nachlassmasse in die bestehenden Sozialplanvereinbarungen eintreten, was zur sofortigen Einstellung der Zahlungen, nicht aber zur Auflösung der erwähnten Vereinbarungen führe.
Der Verein "IG gemäss Option 96/Option 2000 freigestellter Mitarbeiter" und N. (als persönlich betroffene freigestellte Mitarbeiterin) erhoben daraufhin Beschwerde gegen die Verfügung des provisorischen Sachwalters.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der provisorische Sachwalter rechtmässig gehandelt habe, indem er den Schuldner anwies, die Zahlungen an die…