Art. 299 SchKG

Inventar und Pfandschätzung

1 Der Sachwalter nimmt sofort nach seiner Ernennung ein Inventar über sämtliche Vermögensbestandteile des Schuldners auf und schätzt sie.
2 Der Sachwalter legt den Gläubigern die Verfügung über die Pfandschätzung zur Einsicht auf; er teilt sie vor der Gläubigerversammlung den Pfandgläubigern und dem Schuldner schriftlich mit.
3 Jeder Beteiligte kann innert zehn Tagen beim Nachlassgericht gegen Vorschuss der Kosten eine neue Pfandschätzung verlangen. Hat ein Gläubiger eine Neuschätzung beantragt, so kann er vom Schuldner nur dann Ersatz der Kosten beanspruchen, wenn die frühere Schätzung wesentlich abgeändert wurde.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 61_III_63
    01.01.1935 · 1 Zitierungen
  2. 2
    Frist für die Beschwerde gegen die Schätzung der Vermögensstücke des Schuldners durch den Sachwalter im Nachlassverfahren
    · 06.06.1968 · 0 Zitierungen
  3. 3
    Beschwerde gegen den Sachwalter bei Nachlassstundung
    · 07.06.1956 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 50_II_27
    01.01.1924 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • · 14.10.2019 · 0 Zitierungen
  • Nachlassstundung
    PS180131
    · 03.09.2018 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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