Art. 293 SchKG

Das Nachlassverfahren wird eingeleitet durch:
  1. a. ein Gesuch des Schuldners mit folgenden Beilagen: eine aktuelle Bilanz, eine Erfolgsrechnung und eine Liquiditätsplanung oder entsprechende Unterlagen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners ersichtlich ist, sowie ein provisorischer Sanierungsplan;
  2. b. ein Gesuch eines Gläubigers, der berechtigt wäre, ein Konkursbegehren zu stellen;
  3. c. die Überweisung der Akten nach Artikel 173a Abs. 2.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Nachlassstundung; Unternehmensverkauf während der provisorischen Stundung
    · 18.03.2021 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Kollokationsklage; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Rangordnung der Gläubiger (Art. 146 SchKG, 219 SchKG; Art. 2 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Gesetzesänderung vom 16
    · 15.12.1998 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 76_I_282
    17.11.1950 · 4 Zitierungen
  4. 4
    Art. 293 ff
    · 30.05.2003 · 3 Zitierungen
  5. 5
    BGE 59_III_32
    04.02.1933 · 3 Zitierungen
  6. 6
    Allgemeine Stellung, Amtsentsetzung und Ausstandspflicht des Sachwalters im Nachlassverfahren, namentlich in demjenigen der Banken und Sparkassen
    · 19.09.1968 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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