Art. 293 SchKG
Das Nachlassverfahren wird eingeleitet durch:
- a. ein Gesuch des Schuldners mit folgenden Beilagen: eine aktuelle Bilanz, eine Erfolgsrechnung und eine Liquiditätsplanung oder entsprechende Unterlagen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners ersichtlich ist, sowie ein provisorischer Sanierungsplan;
- b. ein Gesuch eines Gläubigers, der berechtigt wäre, ein Konkursbegehren zu stellen;
- c. die Überweisung der Akten nach Artikel 173a Abs. 2.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Nachlassstundung; Unternehmensverkauf während der provisorischen Stundung11 Zitierungen
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2Kollokationsklage; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Rangordnung der Gläubiger (Art. 146 SchKG, 219 SchKG; Art. 2 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Gesetzesänderung vom 165 Zitierungen
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3BGE 76_I_2824 Zitierungen17.11.1950 · 4 Zitierungen
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4Art. 293 ff3 Zitierungen
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5BGE 59_III_323 Zitierungen04.02.1933 · 3 Zitierungen
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6Allgemeine Stellung, Amtsentsetzung und Ausstandspflicht des Sachwalters im Nachlassverfahren, namentlich in demjenigen der Banken und Sparkassen2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Konkurseröffnung, Nachlassstundung2 Zitierungen
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Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Art. 192 SchKG, Art. 725a OR)2 Zitierungen
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Konkurs2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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