Erwägungen

Am 11. Dezember 2018 stellte die B. AG, ein Unternehmen aus der Software/IT-Branche mit 70 Mitarbeitern, ein Gesuch um Nachlassstundung. Das Regionalgericht Bern-Mittelland bewilligte am 13. Dezember 2018 eine provisorische Stundung für zwei Monate und setzte C. als provisorischen Sachwalter ein.

Am 19. Dezember 2018 beantragte der Sachwalter, dass die Nachlassschuldnerin ermächtigt wird, 100% der Aktien ihrer neu gegründeten Tochtergesellschaft B. [Switzerland AG] an die E. AG zum Preis von 1,3 Millionen Franken zu verkaufen. Das Nachlassgericht genehmigte diesen Antrag.

Am 29. Januar 2019 verlängerte das Nachlassgericht die provisorische Stundung um weitere zwei Monate. Am 2. April 2019 bewilligte es die definitive Nachlassstundung für sechs Monate.

Die A. AG als Gläubigerin erhob Beschwerde gegen die definitive Stundung. Das Obergericht des Kantons Bern hob die definitive Stundung auf und eröffnete am 16. September 2019 den Konkurs über die B. AG.

Die A. AG erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Sie verlangte, dass der Konkurs bereits am 13. Dezember 2018 hätte eröffnet werden müssen und dass die Verfügungen des Nachlassgerichts vom 13. Dezember 2018, 19. Dezember 2018 und 29. Januar 2019 für nichtig erklärt werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Es führte aus, dass die Bewilligung der provisorischen Stundung durch das Nachlassgericht nicht anfechtbar ist. Zwar könnten fehlerhafte Entscheide in Ausnahmefällen als nichtig betrachtet werden, wenn der Mangel besonders schwer ist und die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird. Im vorliegenden Fall sah das Bundesgericht jedoch keine Anhaltspunkte für einen solch schweren und offensichtlichen Mangel.

Das Bundesgericht betonte, dass das Nachlassgericht bei der Bewilligung der provisorischen Stundung einen Ermessensspielraum hat. Es muss lediglich prüfen, ob von Beginn an…