Sachverhalt

Im Rahmen von Betreibungen zur Verwertung einer Grundpfandverschreibung, die von der Zürcher Kantonalbank durchgeführt wurden, wurden zwei Liegenschaften, die der in Liquidation befindlichen Gesellschaft B. AG gehörten, versteigert. Eine der Liegenschaften wurde der Zürcher Kantonalbank zugeschlagen, während die andere von Herrn Sch. erworben wurde.

Bei der Erstellung des Verteilungsplans durch das Betreibungsamt wurde der Versteigerungserlös um 102'505 Franken reduziert, da der Erwerber Herr Sch. im Gegensatz zur Zürcher Kantonalbank keine Grundstückgewinnsteuer für seine Liegenschaft bezahlt hatte.

Die Zürcher Kantonalbank hat den Verteilungsplan angefochten und beantragt, dass die Grundstückgewinnsteuer nicht vom Versteigerungserlös abgezogen, sondern ebenfalls an die Hypothekargläubiger ausgezahlt wird. Dieser Einspruch wurde vom Bezirksgericht Winterthur abgewiesen.

Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Beschwerde der Zürcher Kantonalbank gutgeheissen und das Betreibungsamt Winterthur angewiesen, die Grundstückgewinnsteuer nicht vom zu verteilenden Versteigerungserlös abzuziehen.

Die Stadt Winterthur hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Stadt Winterthur gutgeheissen. Es hat entschieden, dass die Grundstückgewinnsteuer als Verwertungskosten im Sinne von Art. 157 Abs. 1 SchKG zu betrachten und daher vom Bruttoerlös der Versteigerung vor der Verteilung des Nettoerlöses an die Hypothekargläubiger gemäss Art. 157 Abs. 2 SchKG abzuziehen sind.

Gemäss der…