Art. 157 SchKG
1 Aus dem Pfanderlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt.
2 Der Reinerlös wird den Pfandgläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten ausgerichtet.
3 Können nicht sämtliche Pfandgläubiger befriedigt werden, so setzt der Betreibungsbeamte, unter Berücksichtigung des Artikels 219 Absätze 2 und 3 die Rangordnung der Gläubiger und deren Anteile fest.
4 Die Artikel 147, 148 und 150 finden entsprechende Anwendung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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115 Zitierungen
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2Betreibung auf Grundpfandverwertung; Verteilung (Art. 157 SchKG)0 Zitierungen
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3Verzinsung der Schuld bei der Lohnpfändung (Art. 12 Abs. 2 SchKG)0 Zitierungen
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41. Ist das Retentionsrecht, das ein Vermieter oder Verpächter als Dritter in einer gegen den Schuldner von anderer Seite angehobenen Betreibung auf Pfändung geltend macht, durch die Rechtsprechung aus zureichenden Gründ…0 Zitierungen
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5BGE 65_III_520 Zitierungen01.01.1939 · 0 Zitierungen
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6BGE 43_III_3020 Zitierungen01.01.1917 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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6 Zitierungen14.07.2009 · 6 Zitierungen
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Haftung aus Art. 5 SchKG5 Zitierungen
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3 Zitierungen21.02.2017 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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