Art. 157 SchKG

1 Aus dem Pfanderlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt.
2 Der Reinerlös wird den Pfandgläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten ausgerichtet.
3 Können nicht sämtliche Pfandgläubiger befriedigt werden, so setzt der Betreibungsbeamte, unter Berücksichtigung des Artikels 219 Absätze 2 und 3 die Rangordnung der Gläubiger und deren Anteile fest.
4 Die Artikel 147, 148 und 150 finden entsprechende Anwendung.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 06.06.1996 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Betreibung auf Grundpfandverwertung; Verteilung (Art. 157 SchKG)
    · 20.03.2003 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verzinsung der Schuld bei der Lohnpfändung (Art. 12 Abs. 2 SchKG)
    · 05.09.1990 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    1. Ist das Retentionsrecht, das ein Vermieter oder Verpächter als Dritter in einer gegen den Schuldner von anderer Seite angehobenen Betreibung auf Pfändung geltend macht, durch die Rechtsprechung aus zureichenden Gründ…
    · 08.11.1963 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 65_III_52
    01.01.1939 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 43_III_302
    01.01.1917 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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