Erwägungen

In zwei Grundpfandbetreibungen gegen A. als Schuldner und Pfandeigentümer wurden verschiedene Grundstücke versteigert. In den Lastenverzeichnissen waren gesetzliche Steuerpfandrechte der Gemeinde X. aufgeführt. Nach der Verteilung des Erlöses blieben einige nachrangige Pfandgläubiger ungedeckt. Durch einen Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde die den Steuerpfandrechten zugrunde liegende Steuerveranlagung aufgehoben. Daraufhin wurde über A. der Konkurs eröffnet.

Das Betreibungsamt wies die Gemeinde X. an, die zurückzuerstattenden Steuern an die Grundpfandgläubiger zu verteilen. Die Konkursmasse A. erhob dagegen Beschwerde mit dem Ziel, dass die Gemeinde die Steuern ihr überweisen solle.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass der frei gewordene Betrag aus der Aufhebung der Steuerpfandrechte nicht der Konkursmasse, sondern den Grundpfandgläubigern zustehen muss. Auch wenn die nachrangigen Pfandgläubiger die Streichung der Steuerpfandrechte nicht angefochten hatten, bedeutet dies nicht, dass…