Art. 199 SchKG

Gepfändete und arrestierte Vermögenswerte

1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2 Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144–150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beschlagnahmerecht des Konkursamtes 1. Mit der Aufhebung der Betreibungen infolge der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner (Art. 206 SchKG) werden die hängigen Widerspruchsprozesse gegenstandslos (Erw. 1). 2. Ein…
    · 27.04.1973 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Betreibung auf Grundpfandverwertung; Verteilung (Art. 157 SchKG)
    · 20.03.2003 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 58_III_60
    06.02.1932 · 1 Zitierungen
  4. 4
    BGE 51_III_140
    17.09.1925 · 1 Zitierungen
  5. 5
    Zwangsvollstreckung einer in einem ausländischen Urteil anerkannten Forderung (Art. 81 SchKG); Arrestaufhebungsklage (Art. 279 Abs. 2 SchKG). 1. Eine aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem Staat, in dem das…
    · 03.01.1989 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Fiskalische Beschlagnahme (Art. 44 SchKG)
    · 08.12.1981 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Insolvenzerklärung
    · 21.02.2025 · 2 Zitierungen
  • Insolvenzerklärung
    · 17.04.2025 · 1 Zitierungen
  • Kollokation und Verteilung des Pfändungserlöses
    · 03.12.2024 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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