Art. 815 ZGB

Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weniger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 66_III_38
    25.09.1940 · 2 Zitierungen
  2. 2
    Arrestierung und Pfändung des Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen
    · 08.09.1965 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 65_III_33
    17.03.1939 · 1 Zitierungen
  4. 4
    Betreibung auf Grundpfandverwertung; Verteilung (Art. 157 SchKG)
    · 20.03.2003 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 76_III_41
    26.06.1950 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 76_III_45
    01.01.1950 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Grundpfandverwertung (Verteilung)
    · 20.03.2003 · 1 Zitierungen
  • Aberkennungsklage
    · 01.06.2006 · 0 Zitierungen
  • Anfechtung des Kollokationsplanes und des Lastenverzeichnisses
    · 14.03.2003 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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