Art. 815 ZGB
Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weniger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 66_III_382 Zitierungen25.09.1940 · 2 Zitierungen
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2Arrestierung und Pfändung des Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen1 Zitierungen
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3BGE 65_III_331 Zitierungen17.03.1939 · 1 Zitierungen
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4Betreibung auf Grundpfandverwertung; Verteilung (Art. 157 SchKG)0 Zitierungen
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5BGE 76_III_410 Zitierungen26.06.1950 · 0 Zitierungen
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6BGE 76_III_450 Zitierungen01.01.1950 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Grundpfandverwertung (Verteilung)1 Zitierungen
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Aberkennungsklage0 Zitierungen
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Anfechtung des Kollokationsplanes und des Lastenverzeichnisses0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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