Art. 813 ZGB
Wirkung der Pfandstellen
1 Die pfandrechtliche Sicherung ist auf die Pfandstelle beschränkt, die bei der Eintragung angegeben wird.
2 Grundpfandrechte können in zweitem oder beliebigem Rang errichtet werden, sobald ein bestimmter Betrag als Vorgang bei der Eintragung vorbehalten wird.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Miteigentum2 Zitierungen
-
2Betreibung auf Grundpfandverwertung; Verteilung (Art. 157 SchKG)0 Zitierungen
-
3Zur Identität des Grundstücks bei der vorläufigen und bei der definitiven Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts0 Zitierungen
-
4Haftung aus Führung des Grundbuchs (Art. 955 Abs. 1 ZGB)0 Zitierungen
-
5Eigentumsgarantie0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Sicherstellung / Forderung1 ZitierungenHG180181· 14.05.2020 · 1 Zitierungen
-
Grundpfandverwertung (Verteilung)1 Zitierungen
-
Lastenverzeichnis (Beschwerde über ein Betreibungsamt)0 ZitierungenPS160144· 16.08.2016 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.