Erwägungen

Die Teno AG und die City-Umbau AG beschwerten sich gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein gesetzliches Grundpfandrecht der Stadtgemeinde Zürich für die Grundstückgewinnsteuer mit Vorrang vor ihren vertraglichen Grundpfandrechten für zulässig erklärte. Die Liegenschaft Zehntenhausstrasse 8 in Zürich war mit Schuldbriefrechten im Rang 1a und 2 belastet. Bei deren Verwertung wurde die Steuerpfandforderung der Stadtgemeinde Zürich gemäss § 1941lit. e des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) allen vertraglichen Pfandrechten vorangestellt.

Das Bundesgericht hatte zunächst das obergerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Frage, ob § 1941lit. e EG ZGB gegen die Eigentumsgarantie verstößt, an das Obergericht zurückgewiesen. In seinem Endurteil wies das Obergericht die Klage der Teno AG und der City-Umbau AG ab, da der Vorrang des gesetzlichen Grundpfandrechts für die Grundstückgewinnsteuer durch ein haltbares öffentliches Interesse gerechtfertigt sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Rang eines zivilrechtlichen Grundpfandrechts zwar ein durch die Eigentumsgarantie geschütztes vermögenswertes Privatrecht darstellt. Jedoch stehe dieser Rang gemäß dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) unter dem Vorbehalt gesetzlicher Pfandrechte, insbesondere auch des kantonalen öffentlichen Rechts.

Der Kanton Zürich habe im Rahmen von Art. 836 ZGB für…