Erwägungen

Das Grundstück Parzelle 3998 der Sektion II des Grundbuchs der Stadt Basel wurde im Jahr 1934 mit einer Grundpfandverschreibung im I. Rang von Fr. 75.000 belastet. Nach dem Hinschied eines der Eigentümer ging das Grundstück 1949 im Wege eines Teilungsvertrags in das Miteigentum von drei Personen mit Anteilen von je einem Drittel über. Einer der Miteigentümer, Werner Hausmann, belastete 1962 seinen Anteil mit einem Inhaberschuldbrief von Fr. 35.000 im II. Rang.

Am 29. November 1966 beurkundete Notar Dr. Andreas Saxer einen "Nachtrag zur Grundpfandverschreibung von Fr. 75.000 im I. Rang", der vorsah, dass diese Grundpfandverschreibung um Fr. 10.000 auf Fr. 85.000 erhöht wird und dass die drei Miteigentümer sowie die Ehefrau des Miteigentümers Werner Hausmann diesen Betrag solidarisch schulden. Die aus dem Inhaberschuldbrief am Anteil Werner Hausmanns berechtigten Personen erklärten schriftlich den "Rücktritt für ihr gegenwärtiges Pfandrecht hinter einen Vorgang von nun Fr. 85.000 im I. Rang".

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die angemeldeten Rechtsänderungen im Grundbuch einzutragen sind. Die Vorschrift von Art. 648 Abs. 3 ZGB, wonach die Miteigentümer die Sache selbst nicht mehr mit Grundpfandrechten belasten dürfen, wenn solche an Miteigentumsanteilen bestehen, verbietet nach ihrem Sinn und Zweck nicht, an der Sache selbst ein Pfandrecht zu errichten, das den bereits…