Art. 806 ZGB

Miet- und Pachtzinse

1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2 Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3 Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Faustpfandrecht an Eigentümerpfandtiteln; Erstreckung der Pfandhaft auf die Mietzinserträgnisse (Art. 806 ZGB, 126 VZG, 76 KOV)
    · 24.04.1980 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 57_III_115
    01.01.1931 · 7 Zitierungen
  3. 3
    Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Art. 806 Abs. 1 ZGB
    · 28.10.1982 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 41_III_224
    01.01.1915 · 6 Zitierungen
  5. 5
    Miet- und Pachtzinssperre (Art. 91 VZG)
    · 14.06.1995 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 91 ff
    · 23.01.1991 · 4 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Arrest Nr. [aa]
    SCBES.2024.18
    · 12.07.2024 · 1 Zitierungen
  • Klagefristansetzung vom 2. Juni 2015 / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)
    PS150203
    · 04.12.2015 · 1 Zitierungen
  • 31.01.2006 · 1 Zitierungen fr

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