Art. 806 ZGB
Miet- und Pachtzinse
1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2 Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3 Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Faustpfandrecht an Eigentümerpfandtiteln; Erstreckung der Pfandhaft auf die Mietzinserträgnisse (Art. 806 ZGB, 126 VZG, 76 KOV)7 Zitierungen
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2BGE 57_III_1157 Zitierungen01.01.1931 · 7 Zitierungen
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3Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Art. 806 Abs. 1 ZGB6 Zitierungen
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4BGE 41_III_2246 Zitierungen01.01.1915 · 6 Zitierungen
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5Miet- und Pachtzinssperre (Art. 91 VZG)4 Zitierungen
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6Art. 91 ff4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Arrest Nr. [aa]1 ZitierungenSCBES.2024.18· 12.07.2024 · 1 Zitierungen
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Klagefristansetzung vom 2. Juni 2015 / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)1 ZitierungenPS150203· 04.12.2015 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen31.01.2006 · 1 Zitierungen fr
Neueste BGer-Urteile
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