Erwägungen

Die Solothurner Bank SoBa hatte gegen M. H. die Betreibung auf Grundpfandverwertung eingeleitet. Das Betreibungsamt ordnete daraufhin gemäß Art. 91 VZG die Einziehung der Mietzinse für 42 Parkplätze an und legte den monatlichen Mietzins auf CHF 2'100 fest. Die Dritteigentümerin des Grundpfandes, die Sch. AG, widersetzte sich dieser Mietzinssperre. Die kantonale Aufsichtsbehörde hob die Mietzinssperre auf, da die Bank die Mietzinssperre nicht zusammen mit dem Betreibungsbegehren und unter Leistung des Kostenvorschusses verlangt hatte. Die Bank legte gegen diesen Entscheid Rekurs beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Mietzinssperre auch zu einem späteren Zeitpunkt als dem Betreibungsbegehren verlangt werden kann, sofern nicht ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Grundpfandgläubiger muss den Kostenvorschuss für die Mietzinssperre nicht zwingend zusammen mit dem Betreibungsbegehren leisten, da die Gebührenverordnung keine Angaben zur Höhe des Kostenvorschusses mehr enthält. Das spätere Begehren um Anordnung der Mietzinssperre und die darauffolgende Anordnung…