Sachverhalt
Im Rahmen eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung umfasst das Pfandrecht gemäss Art. 806 Abs. 1 ZGB auch die seit der Bestätigung des Nachlassvertrags bis zur Verwertung angefallenen Mieten oder Pachten. Die Sparkasse Konolfingen hat erreicht, dass die während des Liquidationsverfahrens vereinnahmten Mieten vorrangig zur Deckung ihrer durch Grundpfand gesicherten Forderung verwendet werden, anstatt der Konkursmasse zuzufliessen.Erwägungen
Gemäss Art. 806 Abs. 1 ZGB erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die seit Eröffnung der Pfandverwertung oder seit Konkurseröffnung des Schuldners bis zur Verwertung angefallenen Mieten- oder Pachtzinsforderungen. Obwohl der Wortlaut dieser Bestimmung den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung nicht ausdrücklich erwähnt, geht das Gericht davon aus, dass diese Erstreckung des Pfandrechts auch in diesem Fall gilt.
Denn der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung stellt, ebenso wie der Konkurs, eine allgemeine Verwertung des Schuldnervermögens dar. Es gibt daher keinen Grund, die Erstreckung des Pfandrechts auf Mietzinsforderungen von einer Initiative des Pfandgläubigers abhängig zu machen, wie dies bei einer Pfandverwertung als…