Art. 133 SchKG

Frist

1 Grundstücke werden vom Betreibungsamt frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens öffentlich versteigert.
2 Auf Begehren des Schuldners und mit ausdrücklicher Zustimmung sämtlicher Pfändungs- und Grundpfandgläubiger kann die Verwertung stattfinden, auch wenn noch kein Gläubiger berechtigt ist, sie zu verlangen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Frist zur Verwertung von Grundstücken (Art. 133 Abs. 1 SchKG); Zwangsverwertung eines Grundstücks, welches Gegenstand eines Enteignungsverfahrens ist; Aufschub des Verwertungsverfahrens
    · 10.12.2008 · 3 Zitierungen
  2. 2
    Verwertung von Grundstücken im Konkurs. 1. Die Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung unterliegen der Anfechtung durch Beschwerde wegen Gesetzwidrigkeit
    · 09.11.1961 · 2 Zitierungen
  3. 3
    Legitimation zur Beschwerde nach Art. 83 Abs. 3 BGBB; Anfechtung einer Erwerbsbewilligung; bäuerliches Bodenrecht - Zwangsvollstreckungsrecht
    · 04.05.2013 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Schriftliches Steigerungsangebot (Art. 58 Abs. 4 VZG)
    · 26.04.2002 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Betreibung auf Grundpfandverwertung, Einstellung der Verwertung bis zur Erledigung eines Lastenbereinigungsprozesses, der sich auf die Festsetzung des Zuschlagspreises auswirkt (Art. 41 Abs. 1 und 53 Abs. 1 VZG) 1. Hat…
    · 31.07.1981 · 1 Zitierungen
  6. 6
    Deckungsprinzip (Art. 141 in Verbindung mit Art. 126 SchKG)
    · 23.11.1978 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Grundpfandverwertung
    · 04.02.2026 · 5 Zitierungen
  • Beschwerde
    PS250338
    · 07.04.2026 · 1 Zitierungen
  • Beschwerde
    PS250315
    · 05.12.2025 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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