Sachverhalt

Die Schweizerische Bankgesellschaft (SBG) hat ein Verfahren zur Verwertung eines Grundpfandrechts gegen [R.] wegen einer Forderung von 32'365,20 CHF eingeleitet. Die SBG hat anschließend Forderungen mit höherem Rang in Höhe von insgesamt 235'411,65 CHF angemeldet, die durch Grundpfandrechte ersten und zweiten Ranges besichert sind. Das Betreibungsamt hat einen Mindestverkaufspreis von 235'411,65 CHF festgesetzt, um diese vorrangigen Forderungen zu decken. Die SBG hat diese Entscheidung angefochten und argumentiert, dass die Pfandgläubiger auf das Deckungsprinzip verzichten könnten. Die kantonalen Instanzen haben der Beschwerde der SBG stattgegeben. Die Schuldnerin [R.] hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass das Deckungsprinzip für Forderungen, die durch vorrangige Pfandrechte besichert sind (Art. 141 i.V.m. Art. 126 SchKG), auch dann gilt, wenn diese Forderungen demselben Gläubiger wie die betriebene Forderung gehören. Dieses Prinzip dient nicht nur dem Schutz der Rechte der vorrangigen Pfandgläubiger, sondern auch den Interessen des Schuldners, der ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die vorrangigen Pfandrechte nicht verwwertet werden, solange die entsprechenden Forderungen nicht ordnungsgemäß gekündigt und betrieben wurden.

Daher können die vorrangigen Pfandgläubiger nicht auf die Anwendung des…