Art. 141 SchKG
1 Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig, so ist die Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt werden.
2 Besteht lediglich Streit über die Zugehöreigenschaft oder darüber, ob die Zugehör nur einzelnen Pfandgläubigern verpfändet sei, so kann die Versteigerung des Grundstückes samt der Zugehör gleichwohl stattfinden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Grundstücksteigerung; Doppelaufruf; Überschuss; Legitimation zur Anfechtung der Verteilungsliste (Art. 86, 142 Abs. 3, 147 und 148 SchKG; Art. 812 Abs. 2 ZGB; Art. 116 Abs. 2 VZG)0 Zitierungen
-
2Deckungsprinzip (Art. 141 in Verbindung mit Art. 126 SchKG)0 Zitierungen
-
3Liegenschaftssteigerung0 Zitierungen
-
4BGE 56_III_2150 Zitierungen02.12.1930 · 0 Zitierungen
-
5BGE 56_III_2210 Zitierungen01.01.1930 · 0 Zitierungen
-
6BGE 54_III_960 Zitierungen18.04.1928 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Rechtsverzögerung (Aussetzung der Versteigerung)1 Zitierungen
-
Aussetzung der Versteigerung1 Zitierungen
-
Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.