Art. 141 SchKG

1 Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig, so ist die Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt werden.
2 Besteht lediglich Streit über die Zugehöreigenschaft oder darüber, ob die Zugehör nur einzelnen Pfandgläubigern verpfändet sei, so kann die Versteigerung des Grundstückes samt der Zugehör gleichwohl stattfinden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Grundstücksteigerung; Doppelaufruf; Überschuss; Legitimation zur Anfechtung der Verteilungsliste (Art. 86, 142 Abs. 3, 147 und 148 SchKG; Art. 812 Abs. 2 ZGB; Art. 116 Abs. 2 VZG)
    · 13.06.2006 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Deckungsprinzip (Art. 141 in Verbindung mit Art. 126 SchKG)
    · 23.11.1978 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Liegenschaftssteigerung
    · 26.02.1957 · 0 Zitierungen
  4. 4
    BGE 56_III_215
    02.12.1930 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 56_III_221
    01.01.1930 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 54_III_96
    18.04.1928 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Rechtsverzögerung (Aussetzung der Versteigerung)
    · 24.09.2026 · 1 Zitierungen
  • Aussetzung der Versteigerung
    · 24.09.2026 · 1 Zitierungen
  • Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis
    · 02.11.2015 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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