Sachverhalt

Am 31. August 2004 versteigerte das Betreibungsamt Weinfelden eine Liegenschaft im Grundbuch G., die im Eigentum der Erbengemeinschaft F. (Schuldnerin) stand. Aufgrund mehrerer, den grundpfandversicherten Forderungen nachgehender Lasten verlangte die Grundpfandgläubigerin einen Doppelaufruf. Im ersten Aufruf erzielte die Liegenschaft einen Erlös von Fr. 6'800'000.-, im zweiten Aufruf – ohne die nachgehenden Lasten – von Fr. 8'005'000.-. Nach Abzug der pfandgesicherten Forderungen und der Kosten verblieb ein Nettoüberschuss von Fr. 763'541.49.

Die Erbengemeinschaft E. (Ansprecherin 1) machte den gesamten Überschuss als Wert der gelöschten Lasten geltend. Die Ansprecher 2 und 3 (O. und P.) forderten jeweils Abfindungen von Fr. 10'000.-. Das Betreibungsamt legte am 16. November 2004 eine neue Verteilungsliste auf, in der es den Wert der Dienstbarkeiten der Ansprecherin 1 mit Fr. 763'541.49 ansetzte und den Ansprechern 2 und 3 keinen Anteil am Überschuss zuwies. Letztere wurden aufgefordert, innerhalb von 20 Tagen Kollokationsklage zu erheben, falls sie die Forderung der Ansprecherin 1 bestreiten wollten.

Die Schuldnerin erhob am 29. November 2004 Beschwerde gegen die Verteilungsliste und beantragte, ihr den gesamten Überschuss zuzuweisen. Gleichzeitig reichten die Ansprecher 2 und 3 am 31. Dezember 2004 Kollokationsklage beim Bezirksgericht Weinfelden ein, woraufhin das Verfahren sistiert wurde. Das Vizegerichtspräsidium Weinfelden holte eine Expertise zum Wert der gelöschten Dienstbarkeiten ein und wies mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 einen Teil des Überschusses (Fr. 127'164.20) der Ansprecherin 1 zu.

Die Ansprecherin 1 gelangte am 26. Oktober 2005 an das Obergericht des Kantons Thurgau als Aufsichtsbehörde und beantragte, die Beschwerde der Schuldnerin abzuweisen. Eventuell sollten ihr Inkonvenienzen (Fr. 200'000.-) und ideelle Werte (Fr. 200'000.-) zugesprochen werden. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2005 wurde das Rechtsmittel abgewiesen. Die Ansprecherin 1 zog die Sache mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weiter und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zuweisung des gesamten Überschusses an sie gemäß der Verteilungsliste vom 16. November 2004.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde der Ansprecherin 1. Es stellte fest, dass die Beschwerde formell unzureichend war, da sie nicht die erforderlichen Anforderungen an eine Beschwerde erfüllte. Dennoch konnte die Kammer von Amtes wegen eingreifen, da die Verfügung des Betreibungsamts möglicherweise nichtig war. Eine Verfügung ist nichtig, wenn die Vollstreckungsbehörde offensichtlich ihre sachliche Zuständigkeit überschreitet (Art. 22 SchKG).

Im vorliegenden Fall ging es um die Verteilung eines Überschusses, der sich aus einer Grundstücksteigerung mit Doppelaufruf ergab. Gemäß Art. 116 Abs. 2 VZG ist der Wert der Belastungen in die Verteilungsliste aufzunehmen, und die Vorschriften der Art. 147 und 148 SchKG finden entsprechende Anwendung. Der Rechtsstreit über die Höhe der Entschädigung für die gelöschten Lasten ist im Kollokationsverfahren vor dem Richter und nicht vor der Aufsichtsbehörde auszutragen. Dies ergibt sich aus der analogen Anwendung von Art. 147 und 148 SchKG sowie aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (z.B. BGE 81 III 23, BGE 114 III 60).

Das Bundesgericht betonte, dass nur diejenigen Gläubiger zur Anfechtung des Kollokationsplans legitimiert sind, die die Kollokation eines anderen beanstanden. Der Schuldner kann zwar den Kollokationsplan oder die…