Erwägungen
Der vorliegende Fall betrifft die Rücknahme eines schriftlichen Gebots, das im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens für Liegenschaften eingereicht wurde. Das Betreibungsamt hatte die Verwertung der Liegenschaften durch öffentliche Versteigerung am 7. Dezember 2001 angeordnet. Die Gesellschaft T. AG hatte am 4. Dezember 2001 ein schriftliches Gebot eingereicht, wollte dieses aber anschließend zurückziehen. Die strittige Frage ist, ob dieses schriftliche Gebot wirksam zurückgezogen werden konnte oder ob die Gesellschaft T. AG daran gebunden blieb.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass das schriftliche Gebot erst im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe an die Teilnehmer zu Beginn der Versteigerung nach Art. 58 Abs. 4 der Verordnung über die Zwangsvollstreckung an Grundstücken (VZGV) rechtlich wirksam wird. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Gebot wirksam zurückgezogen werden, da das öffentliche Versteigerungsverfahren eine einheitliche Rechtssache darstellt, in der der Versteigerer alle vor Beginn der Versteigerung eingegangenen schriftlichen Gebote bekannt zu geben hat.
Das Bundesgericht verwirft das Argument der Beschwerdeführerin, dass das Einreichen des schriftlichen Gebots beim Betreibungsamt diesem bereits Rechtswirkung verleihe…