Art. 154 SchKG

1 Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.
2 Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Frist für die Stellung des Verwertungsbegehrens
    · 09.01.1998 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 50_III_186
    01.01.1924 · 3 Zitierungen
  3. 3
    Betreibung auf Pfandverwertung
    · 17.06.1964 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Betreibung auf Pfandverwertung. 1. Es ist nicht Sache von Betreibungsamt und Aufsichtsbehörde, sondern des Richters im Rechtsöffnungs- bzw. im Lastenbereinigungsverfahren, über den Bestand des von einem Betreibungsgläub…
    · 13.07.1979 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 69_III_79
    01.01.1943 · 1 Zitierungen
  6. 6
    Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Art. 806 Abs. 1 ZGB
    · 28.10.1982 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 30.07.2003 · 2 Zitierungen
  • Steigerungszuschlag
    PS240057
    · 11.07.2024 · 0 Zitierungen
  • Auflage der Verteilungsliste
    PS230077
    · 07.06.2023 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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