Art. 154 SchKG
1 Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.
2 Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Frist für die Stellung des Verwertungsbegehrens4 Zitierungen
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2BGE 50_III_1863 Zitierungen01.01.1924 · 3 Zitierungen
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3Betreibung auf Pfandverwertung2 Zitierungen
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4Betreibung auf Pfandverwertung. 1. Es ist nicht Sache von Betreibungsamt und Aufsichtsbehörde, sondern des Richters im Rechtsöffnungs- bzw. im Lastenbereinigungsverfahren, über den Bestand des von einem Betreibungsgläub…1 Zitierungen
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5BGE 69_III_791 Zitierungen01.01.1943 · 1 Zitierungen
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6Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Art. 806 Abs. 1 ZGB0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen30.07.2003 · 2 Zitierungen
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Steigerungszuschlag0 ZitierungenPS240057· 11.07.2024 · 0 Zitierungen
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Auflage der Verteilungsliste0 ZitierungenPS230077· 07.06.2023 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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